🌱 Gärtnerische Nutzung der Parzelle
(mindestens ein Drittel der Fläche)
Ein wesentlicher Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung ist der Eigenanbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten,
die dem Eigenbedarf der Pächterinnen und Pächter dienen.
Mindestens ein Drittel der gesamten Parzellenfläche muss daher aktiv gärtnerisch genutzt werden.
Was bedeutet „gärtnerische Nutzung“?
Unter gärtnerischer Nutzung versteht man den Anbau und die Pflege von Nutzpflanzen, die essbar oder fruchttragend sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Obstbäume und Beerensträucher,
- Gemüsebeete, Kräuter und Salate,
- fruchttragende Gehölze und Stauden,
- Mischkulturen oder Hochbeete mit saisonalem Anbau.
Diese Nutzung soll sicherstellen, dass die Parzelle nicht ausschließlich als Erholungsfläche,
sondern als Teil einer kleingärtnerischen Kulturlandschaft betrieben wird.
Sie ist ein zentrales Merkmal des Kleingartenwesens nach dem Bundeskleingartengesetz.
Gestaltungsspielraum der Pächter*innen
Welche Obst- oder Gemüsesorten angebaut werden, liegt im eigenen Ermessen der Pächterinnen und Pächter.
Wichtig ist, dass die Nutzung regelmäßig erfolgt und der Charakter einer aktiven Gartenbewirtschaftung erkennbar bleibt.
Zierpflanzen, Rasenflächen und Erholungszonen sind erlaubt, dürfen jedoch nicht den überwiegenden Teil der Parzelle einnehmen.
Warum ist diese Regelung wichtig?
- Sie sichert den gemeinnützigen Charakter der Kleingartenanlage.
- Sie fördert nachhaltiges Gärtnern und die Eigenversorgung mit Lebensmitteln.
- Sie stärkt das ökologische Gleichgewicht durch Pflanzen- und Insektenvielfalt.
Die Einhaltung dieser Regelung wird durch den Kolonievorstand oder den Bezirksverband kontrolliert –
meist im Rahmen der jährlichen Gartenbegehungen.
Hinweis:
Werden die Vorgaben zur gärtnerischen Nutzung dauerhaft nicht erfüllt,
kann der Bezirksverband eine Nachbesserung verlangen oder in besonderen Fällen verwarnen.
Ziel ist es, die Pächter*innen bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu unterstützen.

